Allgemeine Bedingungen von:
Bermeltec B.V. handelnd unter dem Namen Europe Dairy Systems
Jupiterweg 32
3893 GD Zeewolde
Holland
Eingetragen bei der Handelskammer Gooi-, Eem- en Flevoland unter der Nummer: 301427300000
Artikel 1: Geltungsbereich, Definitionen
- Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote und für alle Verträge von Bermeltec B.V. handelnd unter dem Namen Europe Dairy Systems, mit Sitz in Zeewolde, nachstehend als “E.D.S.” bezeichnet, für den Kauf und den Verkauf, für die Miete und die Vermietung, sowie für alle Verträge für Aufträge, dazu gehören alle Verträge zur Installation von Milchanlagen, Stalleinrichtungen und verwandten Objekten bzw. alle Verträge zur Verrichtung von Arbeiten an den vorgenannten Anlagen.
- Der Käufer, der Mieter bzw. der Auftraggeber wird im Folgenden als die "Gegenpartei" bezeichnet.
- Unter "schriftlich" wird in diesen Allgemeinen Bedingungen zugleich Folgendes verstanden: per E-Mail, per Telefax oder eine andere Art und Weise der Kommunikation, die im Hinblick auf den Stand der Technik und den im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Auffassungen damit gleich gestellt werden kann.
- Die vom E.D.S. zu erstellenden beziehungsweise von der Gegenpartei oder in deren Namen überreichten oder zu überreichenden Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe, Berichte, Empfehlungen usw. werden nachstehend als “die Unterlagen” bezeichnet. Unter den "Unterlagen" sind im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen insbesondere schriftliche Unterlagen zu verstehen. Unter den "schriftlichen" Unterlagen sind zugleich auch die auf anderen Medien, z.B. auf Festplatten, CD-ROMs, DVDs oder anderweitigen Datenträgern gespeicherten Werke zu verstehen. Dies gilt immer; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
- Die Anwendung abweichender Bedingungen sind nur dann Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags; wenn und insoweit wie die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbart haben.
- Die eventuelle Nichtanwendbarkeit (eines Teils) einer Bestimmung dieser Allgemeinen Bedingungen lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Wenn E.D.S. einmal nicht auf die Einhaltung von Vereinbarungen zwischen den Parteien besteht, so berührt dies in keiner Weise das Recht von E.D.S., später doch noch eine entsprechende Pflichterfüllung zu verlangen.
- Die Gegenpartei kann sich nicht auf den Umstand berufen, dass die Allgemeinen Bedingungen nicht zur Verfügung gestellt wurden, wenn E.D.S. der Gegenpartei dieselben Allgemeinen Bedingungen bereits mehrfach zur Verfügung gestellt und darauf verwiesen hat.
Artikel 2: Verträge, Aufträge
- Der Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt zustande, an dem E.D.S. eine von der Gegenpartei unterzeichnete Auftragsbestätigung zurück erhalten hat.
- Mündliche Absprachen binden E.D.S. erst, nachdem diese von E.D.S. schriftlich bestätigt wurden, oder wenn E.D.S. mit Zustimmung der Gegenpartei mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat.
- Änderungen an einem bereits von der Gegenpartei erteilten Auftrag müssen schriftlich erfolgen, und sie müssen von einer deutlichen Beschreibung der Änderungen begleitet sein. Änderungen sind für E.D.S. erst dann bindend, wenn E.D.S. diese schriftlich bestätigt hat.
- Ergänzungen oder Änderungen an den Allgemeinen Bedingungen oder anderweitige Ergänzungen oder Änderungen am Vertrag werden erst nach der schriftlichen Bestätigung von E.D.S. bindend.
Artikel 3: Angebote, Offerten
- Alle Angebote, Offerten sowie die Listen der Preise und der Kostensätze usw. von E.D.S. sind freibleibend, solange in ihnen keine Frist zur Annahme genannt ist. Wenn eine Offerte bzw. ein Angebot ein freibleibendes Angebot enthält, und dieses Angebot von der Gegenpartei angenommen wird, ist E.D.S. berechtigt, das Angebot innerhalb von 2 Werktagen nach dem Erhalt der Annahme zu widerrufen.
- Von E.D.S. überreichte Preislisten und Listen mit Kostensätzen können von E.D.S. bei Bedarf geändert werden. Die Gegenpartei kann aus diesen keine Rechte ableiten; es sei denn, ein bestimmter Preis oder ein bestimmter Kostensatz wurde ausdrücklich schriftlich mit der Gegenpartei vereinbart.
- Eine zusammengesetzte Preisangabe verpflichtet E.D.S. nicht zur Lieferung bzw. zur Vermietung eines Teils der im Angebot oder der Offerte genannten Waren bzw. zur Verrichtung eines Teils des vereinbarten Auftrags zu einem entsprechenden anteiligen Preis.
- Preise, Kostensätze und/oder Lieferfristen in Angeboten oder Offerten basieren auf den zum Zeitpunkt der Auftragserteilung oder der Bestellung von der Gegenpartei überreichten Daten und Informationen sowie kenntlich gemachten Wünschen. Wenn diese Daten und Informationen und Wünsche nachträglich geändert werden, kann dies auf die angebotenen bzw. vereinbarten Preise, Kostensätze und/oder Lieferfristen Auswirkungen haben.
- Die Angebote, Offerten, Preise und Kostensätze gelten nicht automatisch auch für künftige Aufträge bzw. Bestellungen.
- Ausgenommen den Fall, dass die Parteien ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart haben, sind in einem angebotenen Preis niemals inbegriffen:
- die Kosten für Bodenarbeiten, Hack- und Brecharbeiten, Zimmermannsarbeiten, Reparaturen oder andere bautechnische Arbeiten;
- die Kosten für den Anschluss von Gas-, Wasser-, Strom oder anderen infrastrukturellen Installationen;
- die eventuellen Kosten zur Vermeidung von Schäden an den vorhandenen Sachen der Gegenpartei bei der Ausführung der vereinbarten Arbeiten;
- die Kosten für die rechtzeitige Milchversorgung;
- die Kosten für die trockene Lagerung und Versicherung der Materialien von der Lieferung bis zur Installation;
- die Kosten für das Laden bzw. Entladen von Containern mit den zu liefernden Gütern;
- die Kosten für den Abtransport von Materialien oder Abfall.
- Wenn die Annahme der Gegenpartei vom Angebot abweicht, ist E.D.S. daran nicht gebunden. Ein Vertragsverhältnis ist dann nicht zustande gekommen; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
- Die vorgelegten und/oder übergebenen Proben und Modelle, Muster der Unterlagen, sowie die Angaben über Maße, Kapazitäten und Gewichte sowie Abbildungen und andere Beschreibungen in Prospekten, Werbematerialien und/oder auf der Website von E.D.S. sind so genau wie möglich gehalten, sie können aber immer nur als Anhaltswert dienen. In Bezug auf Konstruktionsänderungen ist es möglich, dass die tatsächliche Ausführung von den vorgenannten Angaben, Abbildungen und Beschreibungen abweicht. Es lassen sich deshalb davon keine Rechte ableiten; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
- Die im vorigen Absatz genannten Muster, Modelle und Proben bleiben immer Eigentum von E.D.S., und sie müssen E.D.S. auf erstes Verlangen zurückgegeben werden; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
10. Bei der Abgabe von Offerten übernimmt der E.D.S. keine Haftung für die von oder im Namen der Gegenpartei bzw. von Dritten erstellten Unterlagen; ebenfalls ausgeschlossen sind die dabei gegebenenfalls übermittelten Spezifikationen der Abmessungen, Maße und Materialien.
11. E.D.S. ist berechtigt, der Gegenpartei die mit der Abgabe des Angebots bzw. der Offerte verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, wenn E.D.S. die Gegenpartei vorab schriftlich auf diese Kosten hingewiesen hat.
12. Wenn die Gegenpartei ein Angebot bzw. eine Offerte nicht annimmt, ist sie verpflichtet, E.D.S. alle mit dem Angebot bzw. der Offerte übergebenen Unterlagen auf erstes Verlangen von E.D.S. zurückzugeben.
Artikel 4: Preise, Kostensätze, Kosten
- Ausgenommen den Fall, dass die Parteien ausdrücklich schriftlich Anderweitiges vereinbart haben, wird der Betrag, der der Gegenpartei als Honorar für die von E.D.S. verrichteten Arbeiten in Rechnung gestellt wird, auf der Grundlage der geleisteten Stunden, gemäß den üblichen Stundensätzen von E.D.S., berechnet.
- Unter der Zahl der geleisteten Stunden werden im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen auch die E.D.S. im Rahmen der Ausführung des Vertrags entstandenen Reisezeiten (Reisestunden) verstanden.
- Die Stundensätze gelten für normale Werktage. Darunter ist Folgendes zu verstehen: Montag bis Freitag (ausgenommen allgemeine Feiertage) von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
- Wenn die Arbeiten bzw. die Dienstleistungen außerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Werktage ausgeführt bzw. geliefert werden müssen und/oder bei Eilaufträgen, ist E.D.S. berechtigt, einen Zuschlag auf den vereinbarten bzw. üblichen Stundensatz in Rechnung zu stellen.
- Die von E.D.S. angewandten Preise bzw. Kostensätze sowie die in den Angeboten, Offerten, Preisverzeichnissen und Kostensatztabellen usw. genannten Preise bzw. Kostensätze verstehen sich ohne die Umsatzsteuer (BTW) und eventuelle Kosten. Diese Kosten können z.B. Reise- und Aufenthaltskosten, Transportkosten, Verwaltungskosten und Erklärungen von eingeschalteten Dritten enthalten. Dies gilt immer, solange nicht ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart wurde.
- Bei einem Streitfall über die Zahl der geleisteten und/oder in Rechnung gestellten Stunden ist die Stundenerfassung von E.D.S. bindend. Dies gilt immer, solange die Gegenpartei nicht den Gegenbeweis antritt.
- Wenn zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und der Ausführung des Vertrags von den Behörden bzw. von den Gewerkschaften Änderungen bei den Löhnen, den Arbeitsbedingungen oder den Sozialabgaben usw. bewirkt werden, oder wenn die Kosten von Teilen, Materialien usw. steigen, ist E.D.S. berechtigt, die sich hieraus ergebenden Kostensteigerungen der Gegenpartei aufzugeben.
Artikel 5: Einschaltung von Drittparteien
Wenn und insoweit wie die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags dies erfordert, ist E.D.S. berechtigt, bestimmte Lieferungen bzw. Arbeiten von Dritten vornehmen zu lassen. Dies liegt im Ermessen von E.D.S.
Artikel 6: Verpflichtungen der Gegenpartei
- Die Gegenpartei hat dafür zu sorgen, dass:
- E.D.S. die gegebenenfalls zur Ausführung des Vertrags benötigten Daten und Informationen sowie Genehmigungen (z.B. Zulassungen, Befreiungen und Verfügungen usw.) rechtzeitig und in der von E.D.S. gewünschten Form zur Verfügung gestellt werden;
- E.D.S zu den vorab bekannt gegebenen Arbeitszeiten Zugang zu dem Ort bzw. zu der Anlage erhält, an dem oder an der die Arbeiten zu verrichten sind. Dieser Ort bzw. diese Anlage muss den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen und anderen behördlichen Vorschriften entsprechen;
- die Datenträger, die elektronischen Dateien, die Software usw., die die Gegenpartei E.D.S. überreicht, weder Viren noch irgendwelche Defekte aufweisen;
- die von der Gegenpartei eingeschalteten Dritten die von ihnen auszuführenden Arbeiten bzw. die zu erbringenden Lieferungen in einer solchen Weise und so rechtzeitig verrichten, dass E.D.S. dadurch nicht behindert wird, und dass dadurch die Vertragserfüllung nicht verzögert wird;
- E.D.S. innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Datum, an dem die Arbeiten vertragsgemäß beginnen sollen, gewarnt wird, wenn E.D.S. die Arbeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verrichten kann.
- E.D.S. rechtzeitig über hinreichende Möglichkeiten zum Antransport, zur Lagerung bzw. zum Abtransport der Materialien und Hilfsmittel verfügen kann;
- der Ort, an dem die Arbeiten verrichtet werden müssen, keine überschüssigen Materialien, Schutt usw. aufweist;
- E.D.S. zur Ausführung der Arbeiten über die entsprechenden Anschlussmöglichkeiten für die eventuell im Rahmen der Arbeiten benötigte Energie verfügen kann, z.B. Strom, Gas, Wasser usw. Die Kosten dieser Maßnahmen gehen zu Lasten der Gegenpartei. Verlorene Arbeitsstunden infolge von Ausfällen bei Wasser, Gas oder Strom gehen zu Lasten der Gegenpartei;
- E.D.S. freien Zugang zu Toiletten, Kantinen oder Pausenräumen auf der oder bei der Baustelle hat;
- an der entsprechenden Stelle ausreichende Einrichtungen für das Sammeln von Abfällen verfügbar sind;
- dort, wo E.D.S. bzw. die von E.D.S. eingeschalteten Drittparteien im Rahmen der Vertragserfüllung Arbeiten verrichten müssen, die von E.D.S. bzw. den genannten Drittparteien im angemessenen Rahmen verlangten übrigen Einrichtungen vorhanden sind, ohne dass dies für diese kostenpflichtig ist;
- E.D.S. die Lage der Kabel, Leitungen usw. an dem Ort kennt, an dem die Arbeiten zu verrichten sind;
- der Ort, an dem die Geräte, Maschinen, Materialien usw. von E.D.S. gelagert oder abgestellt werden müssen, so beschaffen ist, dass diese dort vor Schäden, in welcher Form und auf welche Weise auch immer, bzw. vor Diebstahl geschützt sind.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, alle Daten und Informationen, die E.D.S. nach dem eigenen Ermessen für die adäquate Beratung der Gegenpartei benötigt, E.D.S. in der von E.D.S. gewünschten Form und zu einem von E.D.S. näher zu bestimmenden Zeitpunkt zu erteilen.
- Die Gegenpartei sorgt dafür, dass die zur Verfügung gestellten Daten und Informationen richtig und vollständig sind. Die Gegenpartei schützt E.D.S. vor den Folgen, die auf fehlerhafte und/oder unvollständige Daten und Informationen zurückzuführen sind.
- Die Gegenpartei informiert E.D.S. rechtzeitig über aktuelle Entwicklungen innerhalb der eigenen Organisation, und Entwicklungen, die für die Beratung relevant sind oder sein können.
- E.D.S. wird die von der Gegenpartei erhaltenen Daten und Informationen vertraulich behandeln, und diese nicht ohne die Genehmigung der Gegenpartei an Drittparteien weitergeben.
- Die Gegenpartei haftet für den Verlust der bzw. für Schäden an den Waren, Materialien, Gerätschaften und Maschinen usw., die E.D.S. während der Ausführung der Arbeiten bei der Gegenpartei gelagert hat.
- Die Gegenpartei räumt E.D.S. das Recht ein, Namensangaben und Werbung auf der Baustelle oder an den Arbeiten anzubringen.
- Die Gegenpartei stellt den Stall als Vorzeige-Milchstall von “Dairymaster” oder andere von E.D.S. gelieferten Installationen zur Verfügung, und sie räumt E.D.S. das Recht ein, Fotos der Installationen als Werbematerial zu verwenden.
- Wenn die in diesem Artikel genannten Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt werden, ist E.D.S.. berechtigt, die weitere Vertragserfüllung bis zu dem Zeitpunkt auszusetzen, an dem die Gegenpartei diesen Verpflichtungen nachgekommen ist. Die Kosten im Zusammenhang mit der eingetretenen Verzögerung, die Kosten für das Verrichten von zusätzlichen Arbeiten sowie alle übrigen, sich daraus ergebenden Konsequenzen gehen zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei.
Artikel 7: Lieferung, Lieferfristen
- Die angegebenen Fristen, innerhalb derer die Waren bzw. die Unterlagen geliefert bzw. die Arbeiten abgeschlossen sein müssen, können in keinem Fall als Ausschlussfrist ("fataler Termin", dessen Nichteinhaltung eine substanzielle Vertragsverletzung begründet) angesehen werden; es sei denn, die Parteien haben schriftlich ausdrücklich Anderslautendes vereinbart. Wenn E.D.S. den eigenen Pflichten aufgrund des Vertrags nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, muss E.D.S. von der Gegenpartei schriftlich in Verzug gesetzt werden, wobei E.D.S. dann eine angemessene Frist eingeräumt werden muss, um die eigenen Pflichten doch noch zu erfüllen.
- Bei Teillieferung bzw. bei der Ausführung der Arbeiten in Teilen wird jede Lieferung bzw. Phase als eine separate Transaktion angesehen. In einem solchen Fall ist E.D.S. berechtigt, jede Transaktion einzeln in Rechnung zu stellen.
- Die Gefahr an der gelieferten Ware geht zum Zeitpunkt der Lieferung auf die Gegenpartei über. Unter "Lieferung" ist im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu verstehen: der Zeitpunkt, an dem die zu liefernde Ware das Grundstück oder das Lager von E.D.S. verlässt, oder an dem sie der Gegenpartei zur Abholung zur Verfügung gestellt wird.
- Der Versand bzw. der Transport der bestellten Ware erfolgt auf eine von E.D.S. zu bestimmende Weise, aber auf Kosten und Gefahr der Gegenpartei. Dies gilt immer; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
- Wenn es sich aufgrund eines Umstands im Bereich der Gegenpartei als nicht möglich erweist, die Arbeiten zu verrichten oder die Ware bzw. die Unterlagen an die Gegenpartei zu liefern, behält E.D.S. sich das Recht vor, die Ware bzw. die Unterlagen und/oder die Materialien, die zur Ausführung des Vertrags beschafft wurden, auf Kosten und auf Gefahr der Gegenpartei einzulagern. Nach der Einlagerung gilt eine Frist von 1 Monat, innerhalb derer die Gegenpartei E.D.S. in die Lage versetzen muss, die Arbeiten doch noch zu verrichten bzw. die Ware bzw. die Unterlagen doch noch zu liefern. Diese Bestimmung gilt immer; es sei denn, E.D.S. hat ausdrücklich schriftlich eine andere Frist festgelegt.
- Wenn die Gegenpartei auch nach Ablauf der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt, so befindet sie sich in Verzug, wodurch E.D.S. berechtigt ist, den Vertrag schriftlich und mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise zu kündigen, ohne dass eine vorherige oder spezifische Inverzugsetzung erforderlich ist, und ohne dass die Zuhilfenahme eines Gerichts erforderlich ist, und ohne die Verpflichtung, Ersatz für Schäden, Kosten oder Zinsen zu zahlen. E.D.S. hat dann das Recht, die Ware und/oder die Materialien an Dritte zu verkaufen sowie die bereits angefertigten Unterlagen zu vernichten.
- Das Vorstehende lässt die Verpflichtung der Gegenpartei zur Entrichtung des vereinbarten bzw. ausbedungenen bzw. fälligen Preises sowie eventueller Lagerkosten und/oder sonstiger Kosten unberührt.
- E.D.S. ist berechtigt, von der Gegenpartei - im Hinblick auf die Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen der Gegenpartei - eine Vorschusszahlung oder Sicherheit zu fordern, bevor E.D.S. die Lieferung vornimmt bzw. mit den Arbeiten beginnt.
- Wenn die Frist, innerhalb derer die Arbeiten ausgeliefert werden sollen, in Werktagen bestimmt ist, sind darunter Kalendertage zu verstehen, die nicht Tage des Wochenendes oder allgemeine Feiertage sind.
10. Werktage bzw. halbe Werktage, an denen infolge von Umständen, die E.D.S. nicht zuzuschreiben sind, an mindestens 5 bzw. 2 Stunden der größte Teil der Arbeitnehmer oder der Maschinen nicht arbeiten kann, werden als "nicht arbeitsfähig" angesehen. Die sich daraus ergebenden Folgen, wie z.B. eine Verzögerung bei der Lieferung oder Kosten für Extraarbeiten, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
11. Wenn die Lieferung der Arbeiten an einem Tag vorgenommen werden muss, der kein Werktag gemäß der Beschreibung in Absatz 9 dieses Artikels ist, gilt der nächstfolgende Werktag als der vereinbarte Tag der Lieferung.
12. Wenn E.D.S. die Arbeiten infolge eines Falls von Höherer Gewalt oder infolge von Umständen, die der Gegenpartei zuzuschreiben sind, nicht innerhalb der festgelegten Frist liefern kann, hat E.D.S. Anspruch auf die Verlängerung der Frist, innerhalb derer die Arbeiten geliefert werden sollten, und zwar um eine solche Zeitspanne, wie diese sich angemessenerweise aus der Höheren Gewalt oder aus den Umständen, die der Gegenpartei zuzuschreiben sind, ergibt.
13. Wenn der Beginn oder der Fortgang der Arbeiten durch Umstände verzögert wird, die zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei gehen, muss die Gegenpartei die E.D.S. daraus entstehenden Kosten und Schäden erstatten.
Artikel 8: Fortgang, Ausführung des Vertrags
- E.D.S. kann nicht zur Ausführung der Arbeiten bzw. zur Lieferung der Ware und/oder der Unterlagen verpflichtet werden, bevor E.D.S. nicht über alle dafür erforderlichen Daten und Informationen verfügt und die gegebenenfalls vereinbarte (Vorschuss-) Zahlung erhalten hat. Im Fall sich daraus ergebender Verzögerungen werden die genannten Lieferfristen entsprechend angepasst.
- Wenn die Arbeiten bzw. die Lieferungen durch Umstände, die E.D.S. nicht verschuldet hat, nicht normal oder ohne Unterbrechung vorgenommen werden können, ist E.D.S. berechtigt, der Gegenpartei die sich daraus ergebenden Kosten in Rechnung zu stellen.
- Wenn sich bei der Ausführung des Vertrags erweist, dass diese Ausführung nicht durchführbar ist - entweder infolge von E.D.S. nicht bekannten Umständen oder durch einen Fall von Höherer Gewalt, welcher Art auch immer - wird E.D.S. mit der Gegenpartei eine Änderung des Vertrags absprechen, die so beschaffen ist, dass der Vertrag doch noch erfüllt werden kann. E.D.S. wird die Gegenpartei dabei über etwaige Folgen unterrichten, die eine Änderung auf die vereinbarten Preise bzw. Kostensätze und/oder die vereinbarten Lieferfristen hat. Diese Bestimmung gilt immer; es sei denn, dass die Ausführung des Vertrags infolge von unbekannten Umständen oder von Höherer Gewalt auf keinen Fall möglich ist. E.D.S. hat in einem solchen Fall Anspruch auf die vollständige Vergütung aller bereits von E.D.S erbrachten Arbeiten bzw. Lieferungen.
- Wenn - neben den vereinbarten Arbeiten - ergänzende bzw. zusätzliche Arbeiten verrichtet werden müssen (Mehrarbeiten), wird E.D.S. die Gegenpartei diesbezüglich schriftlich unterrichten, und dabei auch angeben, welche (zusätzlichen) Kosten hierdurch anfallen.
Artikel 9: Mehr- und Minderarbeit
- Mehr- und Minderarbeit muss mündlich oder schriftlich zwischen E.D.S. und der Gegenpartei vereinbart und bei Bedarf auch schriftlich bestätigt werden.
- Die Verrechnung der Mehr- und Minderarbeit erfolgt auf jeden Fall in einem der nachstehenden Fälle:
- bei Änderungen des ursprünglichen Auftrags;
- bei unvorhersehbaren Kostensteigerungen oder Kostensenkungen.
- Die Kosten für die Mehrarbeiten werden von E.D.S. anhand der Preise der für die Mehrarbeiten erforderlichen Materialien und Teile usw. sowie anhand der üblichen Kostensätze von E.D.S. berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der Mehrarbeiten gelten.
- Die Kosten für die Minderarbeiten werden von E.D.S. anhand der Preise der für die Minderarbeiten erforderlichen Materialien und Teile usw. sowie anhand der üblichen Kostensätze von E.D.S. berechnet, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten.
- Die Verrechnung der Mehr- beziehungsweise Minderarbeiten erfolgt in einem Betrag bei der Abrechnung; es sein denn, dass die Parteien ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart haben.
Artikel 10: Miete und Vermietung von beweglichen Gütern
- Dieser Artikel gilt für alle zwischen E.D.S. und der Gegenpartei geschlossenen Verträge für die Miete von beweglichen Gütern bzw. für alle Verträge, in denen ein Element der Miete bzw. der Nutzungsüberlassung von beweglichen Gütern vorkommt.
- Die Mietdauer, der eventuelle Preis, die eventuelle Regelung zur Vertragsaufhebung und spezifische Vereinbarungen in Bezug auf den Mietgegenstand werden in den Vertrag aufgenommen.
- E.D.S. ist berechtigt, eine Kaution festzusetzen, die vor dem Beginn des Mietzeitraums von der Gegenpartei an E.D.S. gezahlt werden muss.
- Der Mietgegenstand wird der Gegenpartei von E.D.S. geliefert, und E.D.S. wird den Mietgegenstand auch wieder bei der Gegenpartei abholen; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
- Beim Laden, beim Entladen und beim Transport entstandene Verzögerungen, die E.D.S. nicht zuzuschreiben sind, sowie Reparaturen, die die Folge einer Fahrlässigkeit der Gegenpartei sind, sind ebenfalls Bestandteil des Mietzeitraums.
- Die Gegenpartei muss den Mietgegenstand nach dem Erhalt auf Mängel und Fehler kontrollieren. Etwaige Mängel und Fehler muss die die Gegenpartei unverzüglich an E.D.S. durchgeben. Wenn keine solche Mängel- oder Fehleranzeige gemacht wird, wird davon ausgegangen, dass der Mietgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand erhalten wurde.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Mietgegenstand während des Mietzeitraums in gutem Zustand zu halten, und sie haftet für während des Mietzeitraums entstandene Schäden.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf des Mietzeitraums in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie ihn erhalten hat.
- Die Gegenpartei hat das Recht, bei der am Ende des Mietzeitraums von E.D.S. vorzunehmenden Inspektion zugegen zu sein. Etwaige Kosten durch u.a. Verlust (von Teilen), Reinigung und Reparatur, die notwendig sind, um den Mietgegenstand wieder in den Zustand zu versetzen, in dem die Gegenpartei ihn erhalten hatte, gehen zu Lasten der Gegenpartei.
10. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt, Änderungen am Mietgegenstand vorzunehmen oder am Mietgegenstand anzubringen; es sei denn, eine entsprechende vorherige Genehmigung von E.D.S. liegt vor.
11. Defekte am Mietgegenstand sowie Schäden und Verlust bzw. Diebstahl müssen E.D.S. unverzüglich gemeldet werden, wobei alle Einzelheiten angegeben werden müssen.
12. Die Reparatur von Schäden darf nur von E.D.S. vorgenommen werden, oder mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Genehmigung und auf Anweisung von E.D.S. erfolgen.
13. Für jede Verzögerung bei der Rückgabe des Mietgegenstands nach dem Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums muss die Gegenpartei E.D.S. eine angemessene Erstattung zahlen; dies unbeschadet des Anspruchs von E.D.S. auf vollständigen Schadenersatz.
14. Der Mietgegenstand bleibt immer das Eigentum von E.D.S. Es ist der Gegenpartei nicht erlaubt, Dritten irgendwelche Rechte am Mietgegenstand einzuräumen.
15. Es ist der Gegenpartei untersagt, über den Mietgegenstand anders zu verfügen als als Halter für E.D.S., und die Gegenpartei muss immer verhindern, dass bei Dritten die Erwartung entsteht oder der Eindruck erweckt wird, dass sie zu einer weitergehenden Verfügung über den Mietgegenstand befugt ist.
16. Im Fall einer Beschlagnahme des Mietgegenstands - dazu gehört eine fiskalische Beschlagnahme von Grund und Boden, oder wenn die begründete Befürchtung besteht, dass dieser Fall eintreten wird - muss die Gegenpartei dies E.D.S. unverzüglich melden. Außerdem muss die Gegenpartei der die Beschlagnahme durchführenden Partei unverzüglich mitteilen, dass der Mietgegenstand Eigentum von E.D.S. ist.
Artikel 11: Übergabe, Abnahme und Wartungsfrist
- In Bezug auf die von E.D.S. zu verrichtenden Installations- und sonstigen Arbeiten ist E.D.S. gehalten, der Gegenpartei mitzuteilen, dass die vereinbarten Arbeiten abgeschlossen sind, und dass das Objekt bzw. die Objekte, an dem/denen die Arbeiten verrichtet wurden, gebrauchsfertig ist bzw. sind.
- Die Arbeiten sind definitionsgemäß dann vertragskonform übergeben worden, wenn das Ganze der Gegenpartei im gebrauchsfertigen Zustand zur Verfügung gestellt wurde, die Gegenpartei die Arbeiten überprüft hat, und das Abnahmeprotokoll bzw. der Arbeitsschein von der Gegenpartei abgezeichnet wurde.
- Zudem sind die Arbeiten dann vertragskonform übergeben worden, wenn die Gegenpartei die Arbeiten - so weit wie möglich - in Gebrauch genommen hat, oder wenn sie das Ergebnis innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach der vorgenannten Mitteilung, dass die Arbeiten abgeschlossen sind und das Ergebnis einsatzbereit ist, nicht bei E.D.S. reklamiert hat.
- Noch nicht verrichtete bzw. noch nicht beendete Arbeiten der von der Gegenpartei eingeschalteten Drittparteien, die einen Einfluss auf die ordnungsgemäße Nutzung des Ergebnisses haben, haben keine Auswirkung auf die Gebrauchsfertigkeit der von E.D.S. verrichteten und mit der Gegenpartei vereinbarten Arbeiten.
- Geringfügige Mängel, die sich in einfacher Weise innerhalb einer zwischen den Parteien vereinbarten Wartungsfrist beheben lassen, dürfen nicht als Anlass zur Verweigerung der Abnahme herangezogen werden, wenn diese Mängel die eventuelle Inbetriebnahme nicht verhindern. Wenn die Parteien keine spezifische Wartungsfrist vereinbart haben, gilt eine Wartungsfrist von 30 Tagen nach der Übergabe. E.D.S. ist verpflichtet, Mängel, die in der Wartungsfrist offenbar werden, und für die E.D.S. verantwortlich ist, schnellstmöglich abzustellen bzw. abstellen zu lassen.
- Wenn die Gegenpartei nach der in diesem Artikel bestimmten Übergabe noch Mängel, Unzulänglichkeiten usw. in Bezug auf die abgenommenen Arbeiten feststellt, dann unterliegen diese Mängel, Unzulänglichkeiten usw. den Bestimmungen von Artikel 12 dieser Allgemeinen Bedingungen.
Artikel 12: Reklamationen und Rücksendungen
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang zu überprüfen. Eventuelle sichtbare Defekte, Fehler, Unvollkommenheiten, Mängel, Abweichungen bei den Mengen sowie Abweichungen in Bezug auf die vereinbarten Anforderungen an die Qualität müssen möglichst auf dem Frachtbrief bzw. dem Begleitschein vermerkt werden, sie müssen aber E.D.S. spätestens innerhalb von 1 Woche nach dem Erhalt der Ware gemeldet und anschließend in schriftlicher Form bestätigt werden.
- Eventuelle Defekte, Fehler, Unvollkommenheiten, Mängel in oder an der gelieferten Ware und/oder Abweichungen in Bezug auf die vereinbarten Anforderungen an die Qualität, die von der Gegenpartei nicht sofort bei der in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Kontrolle festgestellt werden konnten, müssen E.D.S. von der Gegenpartei sofort nach ihrer Entdeckung gemeldet und anschließend in schriftlicher Form bestätigt werden. Alle Folgen im Zusammenhang mit einer nicht sofort erfolgten Mitteilung gehen zu Lasten und auf Gefahr der Gegenpartei. In jedem Fall müssen diese Beanstandungen E.D.S. innerhalb von 1 Jahr nach der Lieferung mitgeteilt werden.
- Eventuelle sichtbare Fehler und/oder Unvollkommenheiten in den von E.D.S. gelieferten Unterlagen, die nach billigem Ermessen bei einer ersten Kontrolle dieser Unterlagen hätten festgestellt werden können, müssen spätestens innerhalb von 1 Woche nach dem Erhalt dieser Unterlagen E.D.S. schriftlich gemeldet werden.
- Beanstandungen von Rechnungen von E.D.S. müssen E.D.S. schriftlich innerhalb von 1 Woche nach dem Rechnungsdatum gemeldet werden.
- Reklamationen in Bezug auf die von E.D.S. verrichteten Arbeiten müssen E.D.S. spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach dem Abschluss dieser Arbeiten gemeldet werden, gefolgt von einer schriftlichen Bestätigung dieser Reklamationen.
- Wenn die vorgenannten Reklamationen bzw. Beanstandungen E.D.S. nicht innerhalb der dafür bestimmten Fristen zur Kenntnis gebracht werden, werden die Waren bzw. die Unterlagen als in ordnungsgemäßem Zustand erhalten und vertragsgemäß geliefert angesehen bzw. werden die Arbeiten als vertragsgemäß verrichtet angesehen bzw. wird die Rechnung als von der Gegenpartei akzeptiert angesehen.
- Reklamationen in Bezug auf in der Branche als zulässig angesehene oder technisch nicht zu vermeidende Abweichungen hinsichtlich der Qualität, der Mengen, der Maße, der Farben, der Endverarbeitung, der Maßverarbeitung usw. sind nicht möglich.
- Reklamationen bzw. Beanstandungen setzen die Zahlungspflichten der Gegenpartei nicht aus.
- E.D.S. muss die Möglichkeit bekommen, die Reklamation zu prüfen. Wenn zur Untersuchung der Reklamation eine Rücksendung der Ware erforderlich ist, oder wenn es erforderlich ist, E.D.S. die Möglichkeit einzuräumen, die Reklamation vor Ort zu untersuchen, dann erfolgt dies immer auf Kosten und auf Gefahr von E.D.S., wenn E.D.S. sich damit vorab ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat.
10. In allen Fällen hat die Rücksendung in einer von E.D.S. zu bestimmenden Weise und in der Originalverpackung bzw. im Originalkarton zu erfolgen.
11. Wenn die Waren nach der Lieferung in ihrer Art und/oder in ihrer Zusammensetzung verändert wurden, wenn sie ganz oder teilweise bearbeitet oder verarbeitet wurden, verfällt jeder Anspruch auf Reklamation.
12. Bei berechtigten Reklamationen bzw. Beanstandungen wird der Schaden gemäß den Bestimmungen in Artikel 13 dieser Allgemeinen Bedingungen reguliert.
Artikel 13: Haftung und Garantie
- E.D.S. führt Aufträge so aus, wie es von einem Unternehmen in dieser Branche erwartet werden kann, E.D.S. haftet aber nicht für Schäden, einschließlich Schäden mit Todesfolge oder Verletzung, Folgeschäden, betriebliche Schäden, entgangene Gewinne und/oder Schäden wegen Betriebsstillstand, die auf Handlungen oder Unterlassungen von E.D.S., der Mitarbeiter von E.D.S. oder von E.D.S. eingeschalteten Dritten zurückzuführen sind; es sei denn, zwingendrechtliche Bestimmungen stehen dem entgegen.
- Die in diesem Artikel genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz und/oder bewusste Leichtsinnigkeit von E.D.S., der Geschäftsführung von E.D.S. und/oder der Leitenden Mitarbeiter von E.D.S. zurückzuführen ist.
- Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen Absätzen dieses Artikels ist die Haftung von E.D.S., ganz gleich aus welchem Grund, auf den Rechnungsbetrag der gelieferten Waren und/oder Unterlagen bzw. der verrichteten Arbeiten beschränkt.
- Unbeschadet der Bestimmungen in den übrigen Absätzen dieses Artikels ist die Haftung von E.D.S. immer auf höchstens den Betrag beschränkt, den der Versicherer von E.D.S. im jeweiligen Fall auszahlt; wenn und insoweit wie E.D.S. diesbezüglich versichert ist.
- E.D.S. garantiert für einen Zeitraum von 3 Jahren nach der Lieferung, dass die von E.D.S. gelieferte und installierte Ware von konzeptionellen Fehlern, Material- und Herstellungsfehlern frei ist. Während des ersten Jahres dieses Zeitraums gilt eine vollständige Garantie, alle erforderlichen Reparaturen sind kostenlos. Die diesbezüglichen Zeitaufwände, die Arbeitslöhne und die Kosten für etwaige Ersatzteile gehen zu Lasten von E.D.S. Während des zweiten und des dritten Jahres werden der Gegenpartei nur Anfahrtkosten und Arbeitslöhne in Rechnung gestellt, die Kosten für etwaige Ersatzteile übernimmt E.D.S. Die normale Abnutzung von Kunststoffen und mechanischen Teilen fällt nicht unter diese Garantie.
- Wenn E.D.S. bei der Ausführung der vereinbarten Arbeiten Materialien, Teile usw. von Dritten bezieht, stützt E.D.S. sich in Bezug auf das Verhalten und die Eigenschaften dieser Materialien, Teile usw. auf die Daten und Informationen, die der Hersteller oder der Lieferant dieser Materialien, Teile usw. E.D.S. diesbezüglich erteilt hat. E.D.S. kann deshalb keine Haftung für Schäden übernehmen, welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit unrichtigen Informationen über das Verhalten, die Eigenschaften usw. der vorgenannten Materialien, Teile usw. stehen oder die sich daraus ergeben.
- Die Gegenpartei kann keine Rechte aus Empfehlungen, Informationen usw. ableiten, die sie von E.D.S. erhalten hat, wenn diese Empfehlungen, Informationen usw. nicht in direktem Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrags stehen.
- Wenn die gelieferte Ware sichtbare Fehler, Unvollkommenheiten und/oder Mängel aufweist, die bereits zum Zeitpunkt der Lieferung vorhanden gewesen sein müssen, verpflichtet sich E.D.S., diese Waren - nach der Entscheidung von E.D.S. - kostenlos zu reparieren oder zu ersetzen.
- E.D.S. garantiert nicht und kann nicht als Garantiegeber dafür angesehen werden, dass die gelieferte Ware für die Zwecke geeignet ist, für die die Gegenpartei diese einsetzen will oder einsetzt; es sei denn, dass E.D.S. dies der Gegenpartei ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
10. Die Gegenpartei verliert alle Ansprüche gegenüber E.D.S., sie haftet selbst für alle Schäden, und sie schützt E.D.S. gegen alle Haftungsansprüche von Dritten im Zusammenhang mit der Leistung von Schadensersatz, wenn:
- der vorgenannte Schaden durch unsachgemäßen Gebrauch und/oder eine Nutzung verursacht wurde, die den Anweisungen, Empfehlungen, Gebrauchsanweisungen usw. für die von E.D.S. an die Gegenpartei gelieferte Ware widerspricht;
- der vorgenannte Schaden durch Fehler, Unvollkommenheiten oder Unrichtigkeiten in den Daten und Informationen, Materialien, Datenträgern usw. entstanden ist, die E.D.S. von oder im Namen der Gegenpartei zur Verfügung gestellt und/oder vorgeschrieben wurden (darunter Empfehlungen, Berichte, Dokumente usw. von Dritten).
- der vorgenannte Schaden entstanden ist, weil die Gegenpartei E.D.S. unzureichende oder unrichtige Informationen zur Verfügung gestellt hat, und E.D.S. die Lieferungen bzw. die zu verrichtenden Arbeiten auf diese Informationen gestützt und/oder auf dieser Grundlage ausgeführt hat.
- der vorgenannte Schaden entstanden ist, weil die Gegenpartei in ihrer Rolle als Wiederverkäufer der gelieferten Ware diese Ware selbst installiert hat oder installieren lassen hat;
- der vorgenannte Schaden entstanden ist, weil die Gegenpartei in ihrer Rolle als Wiederverkäufer der gelieferten Ware den Endabnehmer unrichtig oder unzureichend über den Gebrauch, die Wartung usw. der gelieferten Ware beraten hat.
Artikel 14: Bezahlung
- E.D.S. ist berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die von E.D.S. zu liefernde bzw. zu installierende Ware auf folgende Weise der Gegenpartei in Rechnung zu stellen:
- 10% der vereinbarten Vergütung bei Auftragserteilung;
- 80% der vereinbarten Vergütung bei Lieferung der Ware bzw. der benötigten Materialien;
- 5% nach dem Abschluss der auszuführenden Prüfungen;
- 5% 14 Tage nach der Inbetriebnahme der Anlage.
- Wenn die Gegenpartei ein Wiederverkäufer ist, muss beim Abschluss des Vertrags 20% des vereinbarten Preises bezahlt werden, die restlichen 80% müssen bei Lieferung bezahlt werden.
- Die Bezahlung muss innerhalb von 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum erfolgen; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
- Wenn eine Rechnung nach dem Ablauf der in Absatz 3 dieses Artikels angegebenen Frist nicht vollständig bezahlt worden ist:
- muss die Gegenpartei E.D.S. Verzugszinsen in Höhe von monatlich kumulativ zu berechnenden 2% der Hauptsumme bezahlen. Anteile eines Monats werden dabei als voller Monat berechnet;
- Bei Vorliegen der vorgenannten oder damit übereinstimmenden Umständen kann E.D.S. nach dem Ermessen von E.D.S., ohne spezifische Inverzugsetzung und ohne die Zuhilfenahme eines Gerichts, den Vertrag ganz oder teilweise kündigen, und dies ggf. mit einer Schadenersatzforderung verbinden.
- Wenn die Gegenpartei ihre Zahlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist E.D.S. berechtigt, die Erfüllung der gegenüber der Gegenpartei eingegangenen Verpflichtungen zur Lieferung bzw. zur Ausführung von Arbeiten auszusetzen, bis die Zahlung erfolgt oder diesbezüglich eine geeignete Sicherheit gestellt worden ist. Dasselbe gilt bereits vor dem Zeitpunkt des Verzugs, wenn E.D.S. nach billigem Ermessen vermuten kann, dass Gründe dafür vorliegen, an der Kreditwürdigkeit der Gegenpartei zu zweifeln.
- Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer zuerst der Abzahlung der geschuldeten Zinsen und Kosten, und anschließend der Abzahlung der fälligen, am längsten offenen Rechnungen; es sei denn, dass die Gegenpartei bei der Zahlung ausdrücklich und schriftlich darauf hingewiesen hat, dass die Zahlung sich auf die Abzahlung einer späteren Rechnung bezieht.
- Wenn die Gegenpartei, aus welchen Gründen auch immer, eine oder mehrere Gegenforderungen gegen E.D.S. hat, dann verzichtet die Gegenpartei auf das Recht der Aufrechnung. Der vorgenannte Verzicht auf das Aufrechnungsrecht gilt ebenfalls für den Fall, dass die Gegenpartei eine (vorläufige) Aussetzung ihrer Zahlungspflichten beantragt, oder wenn über sie der Konkurs verhängt wird.
- muss die Gegenpartei, nachdem sie diesbezüglich von E.D.S. gemahnt wurde, für die außergerichtlichen Kosten mindestens 15% der Summe der Hauptsumme und die Verzugszinsen in Höhe von mindestens € 150,00 bezahlen;
- hat E.D.S. das Recht, der Gegenpartei hierbei für jede an dieselbe gesendete Zahlungserinnerung, Mahnung usw. einen Betrag von mindestens € 20,00 als Verwaltungskosten aufzugeben. E.D.S. wird dies im Vertrag und/oder auf der Rechnung angeben.
Artikel 15: Geistige Eigentumsrechte
- E.D.S. ist und bleibt Rechteinhaber aller Rechte des Geistigen Eigentums, die auf der von E.D.S. gelieferten Ware liegen bzw. mit dieser im Zusammenhang stehen bzw. zu dieser gehören, sowie aller Rechte des Geistigen Eigentums, die auf den dafür zugrunde liegenden Unterlagen liegen bzw. mit diesen im Zusammenhang stehen bzw. zu diesen gehören; unbeschadet dessen, ob diese Ware bzw. diese Unterlagen im Auftrag der Gegenpartei entwickelt wurde/wurden. Dies gilt immer; es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich Anderslautendes vereinbart.
- Die Ausübung der im vorigen Absatz bestimmten Rechte bleibt sowohl vor als auch nach der Lieferung der Ware bzw. der Unterlagen ausdrücklich und ausschließlich E.D.S. vorbehalten. Es ist der Gegenpartei in jedem Fall untersagt, die Unterlagen ohne die ausdrückliche schriftliche Genehmigung von E.D.S. zu vervielfältigen, sie Dritten zu überlassen oder Dritten Einsicht in diese zu gewähren; es sein denn, dass sich die Notwendigkeit dazu aus der Art des Vertrags oder der Art der Unterlagen ergibt.
- Mit der Weitergabe von Daten und Informationen bzw. Unterlagen an E.D.S. erklärt die Gegenpartei, dass keine Urheberrechte oder sonstigen Rechte des Geistigen Eigentums von Dritten verletzt werden, und die Gegenpartei stellt E.D.S. gerichtlich und außergerichtlich von allen Folgen, finanzieller und sonstiger Art, die sich daraus ergeben (können), frei.
Artikel 16: Eigentumsvorbehalt
- E.D.S. behält sich das Eigentum an den gelieferten und den zu liefernden Waren bis zu dem Zeitpunkt vor, an dem die Gegenpartei ihren gesamten Zahlungspflichten gegenüber E.D.S. nachgekommen ist. Zu diesen Zahlungspflichten gehört die Bezahlung des Kaufpreises, zuzüglich Forderungen aus geleisteten Arbeiten im Rahmen der Lieferung, und zuzüglich möglicher Forderungen auf Schadenersatz wegen der Nichterfüllung von Pflichten seitens der Gegenpartei.
- Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt liegt, dürfen von der Gegenpartei nur im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit weiterverkauft werden.
- Wenn E.D.S. sich auf den Eigentumsvorbehalt beruft, gilt der diesbezüglich geschlossene Vertrag als gekündigt; dies unbeschadet des Rechts von E.D.S., die Erstattung von Schäden, Entgangenen Gewinnen und Zinsen zu verlangen.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, E.D.S. unverzüglich zu informieren, wenn Dritte Rechte an Waren geltend machen, auf denen kraft dieses Artikels ein Eigentumsvorbehalt liegt.
- Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren, auf denen ein Eigentumsvorbehalt liegt, bis zu dem Zeitpunkt sorgfältig und identifizierbar als Eigentum von E.D.S. zu verwahren, an dem sie ihre gesamten Zahlungspflichten gegenüber E.D.S. erfüllt hat.
- Die Gegenpartei muss die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren mindestens gegen Brand-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl und Vernichtung versichern und versichert halten, solange der Eigentumsvorbehalt auf diesen Waren liegt. Die Gegenpartei muss die Police dieser Versicherung E.D.S. auf erstes Verlangen zur Einsicht vorlegen.
Artikel 17: Verpfändung
- Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Gegenpartei ihre vertraglichen Zahlungspflichten gegenüber E.D.S. vollständig erfüllt hat, ist die Gegenpartei nicht befugt, Folgendes zu tun:
- die Sachen Dritten als Pfand zu überlassen;
- Wenn die Gegenpartei den Bestimmungen des vorigen Absatzes zuwiderhandelt, wird dies als eine der Gegenpartei zuzuschreibende Nichterfüllung angesehen. E.D.S. kann dann, ohne zu einer spezifischen Inverzugsetzung verpflichtet zu sein, die eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag aussetzen oder den Vertrag kündigen; dies unbeschadet des Rechts von E.D.S., die Erstattung von Schäden, Entgangenen Gewinnen und Zinsen zu verlangen.
- ein besitzloses Pfandrecht an den Waren zu begründen;
- die Waren zur Lagerung in die Verfügungsgewalt von einem oder mehreren Geldgebern zu geben.
Artikel 18: Konkurs, Verlust der Verfügungsgewalt usw.
- Unbeschadet der Bestimmungen in den anderen Artikeln dieser Allgemeinen Bedingungen wird der zwischen der Gegenpartei und E.D.S. abgeschlossene Vertrag, ohne dass dafür die Zuhilfenahme eines Gerichts und ohne dass dazu eine spezifische Inverzugsetzung erforderlich ist, zu dem Zeitpunkt aufgelöst, an dem die Gegenpartei:
- für zahlungsunfähig erklärt wird;
- Die Bestimmungen in Satz 1 dieses Artikels gelten immer; es sei denn, dass der Treuhänder oder der Zwangsverwalter die vertraglichen Verpflichtungen als Nachfolgeschuld (Schuld aus Nachlass) anerkennt.
- die (vorläufige) Aussetzung der Zahlungspflichten beantragt;
- von einer Zwangspfändung betroffen ist;
- unter Vermögensverwaltung oder gerichtliche Aufsicht gestellt wird;
- anderweitig ihre Verfügungsgewalt oder ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf ihr Vermögen oder Teile desselben verliert.
Artikel 19: Höhere Gewalt
- Bei einem Fall von Höherer Gewalt ist E.D.S. berechtigt, den Vertrag aufzulösen oder die Erfüllung der eigenen Pflichten gegenüber der Gegenpartei für eine angemessene Frist auszusetzen, ohne dass daraus eine Verpflichtung zum Schadenersatz erwächst.
- Unter "Höherer Gewalt" ist im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu verstehen: eine E.D.S. nicht zuzuschreibende Nichterfüllung, von von E.D.S. eingeschalteten Dritten oder Zulieferern, oder aus anderen wichtigen Gründen seitens E.D.S.
- Wenn der Fall von Höherer Gewalt eintritt, nachdem der Vertrag bereits teilweise ausgeführt wurde, ist die Gegenpartei gehalten, ihren Pflichten gegenüber E.D.S. bis zu diesem Zeitpunkt nachzukommen.
- Als Umstände, die einen Fall von Höherer Gewalt begründen, gelten unter anderem: Krieg, Aufruhr, Mobilisierung, Unruhen im Inland oder im Ausland, behördliche Maßnahmen, Streik der Beschäftigten oder Aussperrung derselben sowie das Drohen solcher Umstände, Störungen der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Wechselkurse, Betriebsstörungen durch Brand, Naturereignisse, sowie durch Witterungsverhältnisse, Straßenblockaden, Unfälle usw. verursachte Transportschwierigkeiten, Lieferprobleme und Probleme bei der Ausführung der Arbeiten.
Artikel 20: Stornierung
- Die Gegenpartei verzichtet auf alle Rechte auf Aufhebung des Vertrags aus Artikel 6:265 ff. BW (Bürgerliches Gesetzbuch) oder aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen; es sei denn, dass zwingendrechtliche Bestimmungen dem entgegenstehen. Dies gilt jeweils unter dem Vorbehalt des Rechts, den Vertrag gemäß dem vorgenannten Artikel zu stornieren bzw. zu kündigen.
- Unter "Stornierung" ist im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu verstehen: die Beendigung des Vertrags durch eine der Parteien vor dem Beginn der Ausübung des Vertrags.
- Unter "Kündigung" ist im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Bedingungen zu verstehen: die Beendigung des Vertrags durch eine der Parteien nach dem Beginn der Ausübung des Vertrags.
- Wenn die Gegenpartei den Vertrag kündigt bzw. storniert, muss sie E.D.S. eine von E.D.S. näher zu bestimmende Vergütung zahlen. Die Gegenpartei ist gehalten, E.D.S. alle Kosten, Schäden sowie Entgangenen Gewinne zu erstatten. E.D.S. ist berechtigt, die Kosten, Schäden und Entgangenen Gewinne festzusetzen, und - nach dem Ermessen von E.D.S. und abhängig von den bereits erbrachten Arbeiten bzw. Lieferungen - der Gegenpartei 20% bis 100% des vereinbarten Preises in Rechnung zu stellen.
- Die Gegenpartei haftet gegenüber Dritten für die Folgen der Stornierung bzw. Kündigung, und sie stellt E.D.S. diesbezüglich von Ansprüchen frei.
- Von der Gegenpartei bereits bezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet.
Artikel 21: Geltendes Recht/Zuständiges Gericht
- Für den zwischen E.D.S. und der Gegenpartei geschlossenen Vertrag findet ausschließlich niederländisches Recht Anwendung. Etwaige aus diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten werden ebenfalls nach niederländischem Recht beigelegt.
- Etwaige Streitigkeiten werden von dem zuständigen niederländischen Gericht geschlichtet, wobei E.D.S. das Recht hat, einen Streitfall bei dem zuständigen Gericht am Geschäftssitz von E.D.S. anhängig zu machen; es sei denn, das Kantongericht ist in dieser Sache befugt.
- In Bezug auf Streitigkeiten, die sich aus einem mit einer Gegenpartei mit Sitz außerhalb der Niederlande geschlossenen Vertrag ergeben, ist E.D.S. berechtigt, gemäß den Bestimmungen in Absatz 2 dieses Artikels vorzugehen, oder - nach eigener Wahl - die jeweilige Streitigkeit beim zuständigen Gericht in dem Land beziehungsweise Staat anhängig zu machen, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat.
Datum: 1. Februar 2010